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   LG Köln, 17.07.2020 - 25 O 212/19   

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LG Köln, 17.07.2020 - 25 O 212/19 (https://dejure.org/2020,20655)
LG Köln, Entscheidung vom 17.07.2020 - 25 O 212/19 (https://dejure.org/2020,20655)
LG Köln, Entscheidung vom 17. Juli 2020 - 25 O 212/19 (https://dejure.org/2020,20655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ryanair kann sich nicht mit Erfolg auf die Vereinbarung irischen Rechts berufen

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Berufung zurückgenommen: Ryanairs Rechtswahlklauseln sind rechtswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Bühl, 11.11.2019 - 2 C 106/19

    Allgemeine Beförderungsbedingungen / Rechtswahlklauseln / Klausel-RL

    Auszug aus LG Köln, 17.07.2020 - 25 O 212/19
    Zum Kontrollmaßstab zählen aber auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften, welche richtlinienkonform auszulegen sind (AG Bühl , Teilurteil vom 11.11.2019 - 2 C 106/19).

    Auch aus Sicht des Verbrauchers liegt es fern, unter "Übereinkommen" die Verordnung (EG) 261/2004 zu verstehen, bei der es sich um einen unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakt und nicht - wie bei einem Übereinkommen - um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt (AG Bühl , Teilurteil vom 11.11.2019 - 2 C 106/19).

    Das Verschweigen der Beklagten in der entsprechenden Klausel, dass der Inhalt dieser Verordnung dem gewählten irischen Recht entgegenstehen könnte, führt zu einer Irreführung der Verbraucher und macht die Klausel daher unwirksam (AG Bühl , Teilurteil vom 11.11.2019 - 2 C 106/19).

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.07.2018 - 5 S 8340/17

    Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie unwirksam

    Auszug aus LG Köln, 17.07.2020 - 25 O 212/19
    Die Bearbeitung von Anfragen von "Claim-Handling-Companies" führt nicht erkennbar zu einem höheren Aufwand als die Bearbeitung von Anfragen von Naturalparteien (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.7.2018, 5 S 8340/17 = NZV 2019, 100).
  • LG Köln, 14.02.2019 - 20 O 272/18

    Auskunftsanspruch über die Höhe der vereinnahmten Steuern und Gebühren eines

    Auszug aus LG Köln, 17.07.2020 - 25 O 212/19
    Er gewährt einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Sonderverbindung, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erfüllen kann (LG Köln, Urteil vom 14.2.2019 - 20 O 272/18 = NZV 2020, 52).
  • OLG Köln, 29.01.2021 - 9 U 184/20

    Auskunftsanspruch auf Offenlegung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene

    Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 17.07.2020 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 212/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

    So fehlt dem durchschnittlichen, nicht juristisch vorgebildeten Leser insbesondere jeglicher Anhaltspunkt, welcher Rechtsordnung die genannten "einschlägigen Gesetze" zu entnehmen sind sowie welche nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen gemeint sein könnten (vgl. LG Köln, Teilurteil vom 17.07.2020 - 25 O 212/19, juris Rn. 22, LG Frankfurt a. M., Teilurteil vom 03.07.2020 - 2-24 O 100/19; NJW-RR 2020, 1312 [1313], juris Rn. 25; AG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 142 C 616/18 -, juris, Rn. 29 f.; Staudinger JM 2019, 134 [135 f. ]).

    Dies begründet neben der dargestellten Intransparenz auch eine Irreführung des Verbrauchers (vgl. LG Köln, Teilurteil vom 17.07.2020 - 25 O 212/19, juris Rn. 20; LG Frankfurt a. M., a.a.O.; AG Köln, a.a.O.; AG Bühl, Urteil vom 11.11.2019 - 2 C 106/19, juris Rn. 18; Staudinger JM 2019, 134 [136]).

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 24 S 74/22
    Dies begründet eine Irreführung des Verbrauchers (vgl. LG Köln, Teilurteil vom 17.07.2020 - 25 O 212/19, juris Rn. 20; LG Frankfurt a. M., a. a. O.; AG Köln, Beschl. v. 19.05.2020, 142 C 616/18, juris, Rn. 29 f.; AG Bühl, Urteil vom 11.11.2019 - 2 C 106/19, juris Rn. 18; Staudinger JM 2019, 134 [136]).

    Im Ergebnis ist die Klausel sowohl missverständlich als auch unangemessen benachteiligend und somit unwirksam (AG Köln, Urteil vom 19.05.2020 - 142 C 616/18; LG Köln, Teilurteil vom 17.07.2020 - 25 O 212/19; OLG Köln, NZV 2021, 196; aA: AG Bremen Urt. v. 01.06.2017 - 9 C 63/17, AG Dortmund Teilurteil v. 12.4.2022 - 425 C 5876/21, BeckRS 2022, 13867 Rn. 78-86, beck-online).

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